Betrieblicher Infektionsschutz

Betrieblicher Infektionsschutz

Von Veröffentlicht am: 10. Dezember 2021Kategorien: Uncategorized

Um Ihre Mitarbeiter:innen vor einer Infektion zu schützen und somit den Fortbestand der Geschäftsvorgänge zu gewährleisten, hat das BMAS Arbeitsschutzregeln für den betrieblichen Infektionsschutz herausgegeben.
Diese sind zwar nicht gesetzlich bindend, bilden aber eine Empfehlung, welche in jedem Fall eine Berücksichtigung finden sollte.
Betrieblicher Infektionsschutz ist in der heutigen Zeit besonders wichtig, um der Verbreitung des Corona-Virus vorzubeugen.
Zu den Regeln gehören ein Mindestabstand von 1,5m sowie das Tragen eine Mund-Nasen-Bedeckung, je nach tätigkeitsbedingtem Aerosolausstoß, und die Möglichkeit des Homeoffice. Als Ergänzung zu den Arbeitsschutzregeln ist die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung bindend für Unternehmen.

Folgende Verpflichtungen enthält die Verordnung:

  • Der Arbeitgeber:in muss die Möglichkeit zum Homeoffice anbieten, wo es möglich ist.
  • Der Arbeitgeber:in muss Handtuchspender und Flüssigseife stellen.
  • Regelmäßiges Lüften muss gewährleistet sein.
  • 10m² pro Person bei Nutzung eines Raumes mit mehreren Personen
  • ab 10 Mitarbeiter:innen Bildung von festen Arbeitsgruppen
  • Der Arbeitgeber:in muss medizinische Masken zur Verfügung stellen.
  • Stellen von 2 Test pro Woche, für alle in Präsenz arbeitenden Mitarbeiter:innen.
  • Maskenpflicht, wo kein ausreichender Schutz der Mitarbeiter:innen gewährleistet ist.

Grundsätzlich sollte die Raumnutzung mehrerer Personen eingeschränkt und die Personenkontakte auf ein Minimum beschränkt werden. Falls es nicht möglich ist ausreichende Abstände einzuhalten, müssen Masken und regelmäßige Tests dazu beitragen den Ausbruch des Coronavirus im Betrieb zu verhindern beziehungsweise eine mögliche Infektion frühzeitig zu erkennen und dieser Vorzubeugen.

Betrieblicher Infektionsschutz: Weitere Regelungen

Neben den Regeln und der Verordnung zum Schutz der Arbeitnehmer:innen und Arbeitgeber:innen vor Corona, führt §28b des Infektionsschutzgesetzes nun die 3G Regelung am Arbeitsplatz ein.
Deshalb sind die Mitarbeiter:innen nun verpflichtet einen Impf- oder Genesenennachweis beim Arbeitgeber:in vorzulegen oder sich vor Arbeitsantritt täglich unter Aufsicht testen zu lassen.
So schützen Sie außer sich selbst und zudem auch andere Menschen, denen es nicht möglich ist sich impfen zu lassen. Aus gegebenem Anlass finden Sie deshalb auf der Seite des RKI weitere Informationen zum Thema Impfung.

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