Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Profacilo GmbH, Hönower Str. 51, 10318 Berlin
1. Allgemeines
1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Profacilo GmbH (im folgenden “Profacilo“) gelten für alle – auch zukünftige – Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen aus der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Vertragspartner.
1.2 Entgegenstehenden oder abweichenden Geschäftsbedingungen des Vertragspartners wird hiermit widersprochen.
2. Angebot / Vertrag
2.1 Angebote von der Profacilo sind freibleibend.
2.2 Verträge bedürfen der Schriftform.
2.3 Der Umfang und die Beschaffenheit der von Profacilo im Rahmen des Vertrages geschuldeten Lieferungen und Leistungen ergibt sich ausschließlich aus dem Vertrag selbst und den dort einbezogenen Anlagen, insbesondere aus der in der Anwenderdokumentation enthaltenen zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme gültigen Leistungsbeschreibung.
Garantien im Rechtssinn erhält der Vertragspartner durch Profacilo nicht. Profacilo behält sich geringfügige technische und / oder gestalterische Änderungen vor, soweit diese für den Vertragspartner zumutbar, also insbesondere in Qualität, Preis und Verwendungsmöglichkeit der vereinbarten Leistung gleichwertig sind.
Die Installation von Software sowie Schulungen und Beratungen des Vertragspartners gehören nicht zum Leistungsumfang.
Profacilo schuldet diese Leistungen nur, wenn eine ausdrückliche und schriftliche Vereinbarung mit dem Vertragspartner abgeschlossen wurde.
2.4 Der Vertragspartner ist nicht berechtigt Rechtspositionen, die in den mit Profacilo geschlossenen Verträgen begründet sind, ohne Zustimmung von Profacilo ganz oder teilweise an Dritte abzutreten oder zu übertragen.
2.5 Stellt Profacilo dem Vertragspartner Produkte zu Testzwecken zur Verfügung, insbesondere Hard- und Software, Datenträger, Benutzungshinweise und weitere Unterlagen, so bleibt die Profacilo in jedem Fall Eigentümer dieser Produkte. Ein Nutzungsrecht wird dem Vertragspartner nur im zeitlichen und sachlichen Umfang des vereinbarten Testes eingeräumt. Profacilo behält sich vor, die Software so zu programmieren, dass diese nach vereinbarter Testdauer nicht mehr voll einsatzfähig sind.
Der Vertragspartner kann hieraus keine Ansprüche gegen Profacilo herleiten.
3. Preise / Zahlung
3.1 Es gelten die vertraglich vereinbarten Preise.
3.2 Sind vertraglich keine Preise vereinbart, so ist die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuelle Preisliste maßgeblich, soweit vereinbart ist, dass die Lieferungen und Leistungen innerhalb eines Zeitraumes von bis zu 4 Monaten seit Vertragsabschluss zu erfolgen haben. Andernfalls ist die im Zeitpunkt der Vertragserfüllung aktuelle Preisliste maßgeblich.
3.3 Preise verstehen sich stets ohne Mehrwertsteuer sowie ausschließlich der Kosten für Verpackung und Versand.
3.4 Sämtliche Preise zzgl. der Nebenkosten, insbesondere für Verpackung und Versand, werden grundsätzlich 7 Tage nach Rechnungsdatum fällig.
Ein Skonto wird nicht eingeräumt.
3.5 Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners berechnet Profacilo Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.
3.6 Der Vertragspartner kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Vertragspartner nur im Falle einer unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten Gegenforderung geltend machen. Dies gilt auch für Forderungen aus anderen Vertragsverhältnissen.
3.7 Offene Forderungsbeträge aus einer etwaig vereinbarten Ratenzahlung oder einer etwaigen Stundung werden sofort und insgesamt fällig, wenn der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Profacilo nicht, insbesondere nicht fristgerecht nachkommt, Schecks nicht eingelöst werden oder Tatsachen bekannt werden, die den Schluss auf eine wesentliche Vermögensverschlechterung bei dem Vertragspartner zulassen.
3.8 Zahlungen an Angestellte oder Lieferanten von Profacilo haben nur dann schuldbefreiende Wirkung, wenn diese im Besitz einer Inkassovollmacht von der Profacilo sind.
4. Liefer- und Leistungszeit
4.1 Eine Lieferfrist kann nur durch eine ausdrücklich als verbindlich bezeichnete Zusage durch die Profacilo GmbH vereinbart werden.
4.2 Kann die Profacilo GmbH aufgrund von ihr nicht zu vertretenden Hindernissen, insbesondere höherer Gewalt, Streik und Aussperrung, vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen nicht einhalten, so verlängern sich diese angemessen, maximal jedoch um den Zeitraum in dem das Hindernis für die Profacilo GmbH bestand.
4.3 Werden zwischen der Profacilo GmbH und dem Vertragspartner Änderungen des Vertrages vereinbart, so führt dies zur Aufhebung der ursprünglich vereinbarter Liefer- und Leistungsfristen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
4.4 Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, wenn ihre Entgegennahme für den Vertragspartner nicht mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist.
4.5 Der Vertragspartner hat im Falle des Verzuges von der Profacilo GmbH in jedem Falle eine angemessene Nachfrist zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung zu setzen, bevor er vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen kann.
4.6 Die Profacilo haftet im Falle der Überschreitung von Lieferfristen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
5. Gefahrübergang/Annahmeverzug
5.1 Vorbehaltlich einer anderen vertraglichen Vereinbarung erfolgen Lieferungen auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners.
5.2 Die Gefahr geht auf den Vertragspartner in dem Zeitpunkt über, zu dem die Ware an die Transportperson übergeben wird; spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers. Dies gilt auch dann, wenn die Profacilo den Versand selbst ausführt oder Lieferung
„frei Haus” vereinbart ist. Die Profacilo verpflichtet sich jedoch – soweit der Vertragspartner dies ausdrücklich wünscht – auf dessen Kosten die Ware gegen Transportrisiken zu versichern.
5.3 Verzögert sich der Versand auf Initiative des Vertragspartners bzw. geht die Verzögerung oder die Unmöglichkeit des Versandes auf ein Verschulden des Vertragspartners zurück, so lagert die Ware ab dem Zeitpunkt, zu dem die Profacilo dem Vertragspartner die Versandbereitschaft angezeigt hat, auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners.
6. Abnahme
6.1 Werkleistungen, insbesondere die Installation von Software, bedürfen immer einer ausdrücklichen und schriftlichen Vereinbarung zwischen der Profacilo und dem Vertragspartner.
6.2 Werkleistungen sind unverzüglich nachdem die Profacilo die Fertigstellung mitgeteilt hat, vom Vertragspartner und im Beisein eines Mitarbeiters der Profacilo auf ihre Abnahmefähigkeit hin zu prüfen. Sind keine wesentlichen Mängel feststellbar, so hat der Vertragspartner die Abnahme schriftlich zu bestätigen.
6.3 Verweigert der Vertragspartner die Abnahme gem. Ziffer 6.2, so hat er spätestens 10 Werktage nachdem die Profacilo die
Fertigstellung mitgeteilt hat, die die Abnahme hindernden Mängel in reproduzierbarer Form der Profacilo anzuzeigen.
6.4 Unterbleibt eine Fehleranzeige gem. Ziffer 6.3 gilt das Werk im Sinne des § 640 Abs. 1 BGB als abgenommen.
7. Haftung / Mängelansprüche
7.1 Die Profacilo haftet – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur dann, wenn die Ansprüche des Vertragspartners – alternativ oder kumulativ – auf
7.1.1 die schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalspflicht), insbesondere der Lieferung einer mangelhaften Sache oder der Herstellung eines mangelhaften Werkes,
7.1.2 grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz,
7.1.3 die Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Sache oder des Werkes,
7.1.4 das arglistige Verschweigen eines Mangels,
7.1.5 die Verletzung des Lebens, der Gesundheit oder des Körpers,
7.1.6 die Verletzung der Haftungsvorschriften des Produkthaftungsgesetzes zurückzuführen sind.
7.2 Wurde eine Kardinalspflicht weder grob fahrlässig noch vorsätzlich verletzt, so haftet die Profacilo nur in dem Umfang, mit dessen Entstehen sie aufgrund der ihr zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannten Umstände typischer Weise rechnen musste.
7.3 Die Haftungsbeschränkung gemäß Ziffer 7.2 gilt in gleicher Weise für Schäden, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Mitarbeitern
oder Beauftragten der Profacilo zurückzuführen sind, wenn diese nicht zu den Geschäftsführern oder leitenden Angestellten der Profacilo gehören.
7.4 Die Profacilo haftet nicht für Schäden, die der Vertragspartner durch ihm zumutbare Maßnahmen – insbesondere durch regelmäßige Programm- und Datensicherung auf einem separaten Datenträger – hätte verhindern können.
7.5 Die Regelungen gemäß den Ziffern 7.1 bis 7.4 gelten sinngemäß auch für die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter, Erfüllungsgehilfen oder Beauftragen der Profacilo.
7.6 Ansprüche im Rahmen der Mängelhaftung setzen voraus, dass
- die Haftung der Profacilo nach den Ziffern 7.1 bis 7.4 dem Grunde nachgegeben und
- der Vertragspartner seinen gesetzlich oder vertraglich geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten unverzüglich nach Ablieferung nachgekommen ist.
Dabei hat der Vertragspartner offensichtliche Mängel innerhalb von 10 Werktagen nach Ablieferung gegenüber Profacilo anzuzeigen.
Mängel die auch bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbar waren, hat der Vertragspartner spätestens innerhalb von 10 Werktagen nach Entdeckung bzw. nach bekannt werden des Mangels anzuzeigen. Die Anzeige muss schriftlich oder in reproduzierbarer Form erfolgen.
7.7 Die Mängelhaftung ist – über Ziffer 7.4 hinaus – ausgeschlossen, wenn
- der Vertragspartner oder Dritte Veränderungen an der Software vorgenommen haben, es sei denn der Vertragspartner kann nachweisen, dass der Mangel nicht auf die Veränderung zurückzuführen ist,
- die gelieferte Software in einer Softwareumgebung eingesetzt oder nachträglich die Softwareumgebung geändert wird,
obwohl die gelieferte Software für den Einsatz in dieser konkreten Softwareumgebung noch nicht freigegeben wurde, soweit der Mangel hiermit in kausalem Zusammenhang steht,
- die gelieferte Software in einer Hardwareumgebung eingesetzt wird, die nicht mindestens den einzelvertraglich bezeichneten Systemvoraussetzungen entspricht,
soweit der Mangel hiermit in kausalem Zusammenhang steht,
- die Profacilo im Rahmen eines separat zwischen ihr und dem Vertragspartner zu vereinbarenden Programmierungsvertrages Funktionen oder Module neu entwickelt (Prototypen) und der Einsatz eines oder mehrerer Prototypen in der konkreten Softwareumgebung des Vertragspartners oder eines Dritten bereits erfolgt, ohne dass die Profacilo den oder die Prototypen zum regulären Einsatz ausdrücklich freigegeben hat (Einsatz in der Entwicklungsphase), soweit der Mangel mit dem Einsatz des oder der Prototypen in kausalem Zusammenhang steht.
7.8 Ansprüche im Rahmen der Mängelhaftung verjähren in 12 Monaten, beginnend mit der Ablieferung oder der Abnahme.
Dies gilt nicht in den Fällen der Ziffern 7.1.2 bis einschließlich 7.1.6 dieser AGBs.
7.9 Im Rahmen der Mängelhaftung ist die Profacilo zunächst berechtigt, nach ihrer Wahl den Mangel zu beseitigen oder eine mangelfreie Software zu liefern.
Die Profacilo ist insbesondere berechtigt, den Mangel auch auf fernelektronischem Wege zu analysieren und zu beseitigen.
Der Vertragspartner hat die Profacilo hierzu die aktuellen Zugangsvoraussetzungen für sein System (Passwörter und ähnliches) zur Verfügung zu stellen und sein System mit einer funktionsfähigen Fernwartungssoftware auszustatten.
Im Übrigen wird die Profacilo die Mängelbeseitigung nach pflichtgemäßem Ermessen entweder vor Ort am Einsatzort der mangelhaften Sache oder an ihrem Geschäftssitz durchführen.
Die Profacilo ist berechtigt, die Mängelbeseitigung auch durch fachlich geeignete Dritte, handelnd jeweils im Namen der Profacilo, erbringen zu lassen.
7.10 Der Vertragspartner kann erst dann vom Vertrag zurücktreten oder Herabsetzung des Kaufpreises verlangen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder unmöglich ist, von der Profacilo endgültig verweigert wird oder die Profacilo eine angemessene Nachfrist zur Nacherfüllung ungenutzt gelassen hat.
Hat die Profacilo die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten, so ist der Vertragspartner nicht zum Rücktritt berechtigt.
7.11 Der Vertragspartner ist, vorbehaltlich des Rechtes aus § 637 BGB, nicht berechtigt, Mängel selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
7.12 Der Vertragspartner hat der Profacilo die zur Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren.
Die Profacilo wird insbesondere die durch den Mangel bedingten betriebswirtschaftlichen Auswirkungen beim Endkunden angemessen berücksichtigen.
7.13 Die zur Mängelbeseitigung notwendigen Aufwendungen, insbesondere die Transportkosten trägt die Profacilo GmbH.
Der Vertragspartner hat diejenigen Kosten zu tragen, die der Profacilo aufgrund einer unberechtigten Mängelrüge entstehen.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Die Profacilo behält sich das Eigentum an allen zum Leistungsumfang gehörenden Komponenten, insbesondere der Software und der Bedienungsanleitung, bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher Forderungen der Profacilo gegen den Vertragspartner – auch der künftig entstehenden – aus der gesamten Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner, vor. Dies gilt auch dann, wenn Forderungen der Profacilo in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden, der Saldo gezogen und anerkannt ist.
8.2 Der Vertragspartner verwahrt die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware für die Profacilo unentgeltlich. Im Übrigen ist der Vertragspartner verpflichtet,
- die Vorbehaltsware gegen die üblichen Gefahren wie Feuer, Diebstahl und Wasser im gebräuchlichen Umfang zu versichern,
- die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln,
- Wartungs- und Inspektionsarbeiten – soweit erforderlich – auf eigene Rechnung und in erforderlichem Umfang durchzuführen.
8.3 Ansprüche aus Versicherungsverträgen sowie Ersatzansprüche des Vertragspartners gegen Dritte, tritt dieser an die Profacilo hiermit ab, soweit diese Ansprüche im Zusammenhang mit Schäden an der Vorbehaltsware begründet wurden. Die Profacilo nimmt die Abtretung hiermit an.
8.4 Der Vertragspartner ist bis auf Widerruf zur Veräußerung der Vorbehaltsware nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen berechtigt.
8.5 Der Vertragspartner tritt seine Forderungen aus den Weiterveräußerungen hiermit an die Profacilo ab. Die Profacilo nimmt die Abtretung hiermit an. Die abgetretenen Forderungen dienen in demselben Umfang der Sicherung wie die Vorbehaltsware selbst.
8.6 Veräußert der Vertragspartner die Vorbehaltsware mit anderen, nicht vom Eigentumsvorbehalt erfassten Waren, so tritt der Vertragspartner die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Berechnungswertes zu dem Wert der nicht unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren hiermit an die BT-IT ab. Die Profacilo nimmt diese Abtretung hiermit an.
8.7 Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, an die Profacilo abgetretene Forderungen ein weiteres Mal an Dritte abzutreten.
8.8 Der Vertragspartner ist bis auf Widerruf ermächtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Er hat auf Verlangen der Profacilo seinen Abnehmern gegenüber unverzüglich die Abtretung an die Profacilo offen zu legen. Die Profacilo ist ferner berechtigt, die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und die Herausgabe von Unterlagen zu verlangen.
8.9 Soweit der Vertragspartner in Zahlungsverzug gerät oder der Profacilo Tatsachen bekannt werden, die auf eine wesentliche Vermögensverschlechterung beim Vertragspartner hinweisen, ist die Profacilo berechtigt, die Ermächtigung zur Einziehung von Forderungen mit sofortiger Wirkung zu widerrufen. Der Vertragspartner erteilt für diesen Fall der Profacilo hiermit Vollmacht, den Abnehmern des Vertragspartners gegenüber die Abtretung gemäß Ziffer 8 .5 offen zu legen.
Die Profacilo kann des Weiteren verlangen, dass der Vertragspartner ihr gegenüber eine genaue Aufstellung aller zum Einzug erforderlichen Angaben macht und die dazugehörigen Unterlagen an die Profacilo aushändigt.
8.10 Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware an Dritte zur Sicherheit zu übereignen oder zu verpfänden.
8.11 Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter in die Vorbehaltsware oder die an die Profacilo abgetretenen Forderungen, ist der Vertragspartner verpflichtet, den Dritten über die Rechte der Profacilo zu informieren und die Profacilo unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Entstehen der Profacilo im Zusammenhang mit der Abwehr der Pfändung oder des Eingriffes gerichtliche oder außergerichtliche Kosten und ist der Dritte nicht in der Lage diese zu erstatten, so haftet der Vertragspartner für den insoweit entstandenen Ausfall.
8.12 Der Vertragspartner ist zur Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware nicht berechtigt.
8.13 Die Profacilo ist bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug sowie bei Verletzung der in den Ziffern 8 .2, 8 .7, 8 .10 und 8 .11 vereinbarten Pflichten des Käufers berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten sowie die Ware heraus zu verlangen.
8.14 Die Profacilo ist verpflichtet, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Vertragspartners insoweit frei zu geben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
9. Schutz- und Urheberrechte
9.1 Urheber- und Schutzrechte an der Software und der Bedienungsanleitung stehen ausschließlich der Profacilo zu. Dies gilt auch hinsichtlich der Nutzungs- und Verwertungsrechte, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
§ 69 g Abs. 2 UrhG bleibt unberührt.
9.2 Der Vertragspartner wird die Profacilo unverzüglich, schriftlich und umfassend informieren, wenn Dritte Ansprüche wegen der Verletzung von gewerblichen Schutz- und Urheberrechten durch die von der Profacilo gelieferte Software oder der Bedienungsanleitung behaupten.
9.3 Die von Profacilo vertriebenen Programmpakete sind geistiges Eigentum von Profacilo. Dies wird unabhängig von bestehender oder zukünftiger Rechtsprechung einvernehmlich anerkannt. Die beim Verkauf fällige Lizenzgebühr ist einmalig oder monatlich zu entrichten und berechtigt die Verwendung für genau diese Kopie des jeweiligen Programms. Die daraus abzuleitenden Rechte sind nicht übertragbar. Die Lizenzgebühr für die von Profacilo gelieferten Programme berechtigt den Endanwender auf genau der einen lizenzierten Anlage die Kopie der jeweiligen Programme zu benutzen oder benutzen zu lassen. Die bei Vermietung (Cloud-Lösung) fällige Lizenzgebühr ist monatlich zu entrichten und berechtigt die Verwendung für genau diese Kopie des jeweiligen Programms. Die daraus abzuleitenden Rechte sind nicht übertragbar. Die Lizenzgebühr für die von Proacilo innerhalb der Cloud bereitgestellten Programme berechtigt den Endanwender auf genau der einen lizenzierten Anlage die bereitgestellten Programme zu benutzen oder benutzen zu lassen. Über das Benutzungsrecht hinaus dürfen die gelieferten Programme in maschinenlesbarer und gedruckter Form nur kopiert werden, wenn die
Kopie dazu dient Daten und/oder Programme zu sichern. Eine weitergehende Nutzung ist nicht zulässig. In jedem Fall, in dem dem Endanwender oder Partner nachgewiesen wird, dass er vorsätzlich oder grob fahrlässig mehr als eine bezahlte Kopie verwendet oder an Dritte zur Verwendung überlassen hat, verpflichtet sich der Endanwender oder Partner, eine Vertragsstrafe in Höhe der zehnfachen Lizenzgebühr an Profacilo zu zahlen. Die Vertragsstrafe ist unabhängig von etwaigen Schadensersatzforderungen.
Partner oder Endanwender haften ausnahmslos für Handlungen Ihrer Mitarbeiter, wenn diese grob fahrlässig Ihre Sorgfalts- und Aufsichtspflicht verletzt haben.
10. Nutzungsrecht
10.1 Die Profacilo räumt dem Vertragspartner ein einfaches Nutzungsrecht an der Software und der Bedienungsanleitung ein.
10.2 Über das Benutzungsrecht hinaus dürfen die gelieferten Programme in maschinenlesbarer und gedruckter Form nur kopiert werden, wenn die Kopie dazu dient Daten und/oder Programme zu sichern. Eine weitergehende Nutzung ist nicht zulässig. In jedem Fall, in dem dem Endanwender oder Partner nachgewiesen wird, dass er vorsätzlich oder grob fahrlässig mehr als eine bezahlte Kopie verwendet oder an Dritte zur Verwendung überlassen hat, verpflichtet sich der Endanwender oder Partner, eine Vertragsstrafe in Höhe der zehnfachen Lizenzgebühr an Profacilo zu zahlen. Die Vertragsstrafe ist unabhängig von etwaigen Schadensersatzforderungen.
11. Salvatorische Klausel
Die Wirksamkeit des Vertrages und der Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird nicht berührt, wenn sich herausstellen sollte, dass einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sind oder der Vertrag eine Lücke aufweist.
In diesem Fall verpflichten sich die Profacilo und der Vertragspartner zur Vereinbarung einer wirksamen Bestimmung, die dem was die Vertragsparteien ursprünglich gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden, wenn sie daran gedacht hätten, so weit wie möglich entspricht.
12. Schlussbestimmungen
12.1 Gerichtsstand ist 10318 Berlin. Die Profacilo ist jedoch berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu klagen.
12.2 Erfüllungsort für alle Lieferungen und Zahlungen ist der Geschäftssitz der Profacilo in Berlin.
12.3 Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen des Vertrages und der einbezogenen AGBs bedürfen in jedem Fall der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
12.4 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN – Kaufrechtes wird ausgeschlossen.
Profacilo GmbH – AGB (Stand 2017)
Hönower Str. 51, 10318 Berlin
Amtsgericht Charlottenburg HRB 189067